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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft zu Gnewikow e.V.“

(2)   Er hat den Sitz in Neuruppin, OT Gnewikow.

(3)   Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde, der Landschaftspflege und der Jugendhilfe in der Gemeinde Gnewikow/Seehof. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-          Unterstützung beim Schreiben der Dorfchronik und deren Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit

-          Einsatz und Mitgestaltung zur Verschönerung des Ortsbildes, Pflege der Grünanlagen

-          Unterstützung bei der Instandhaltung (Pflege) des Uferweges im Bereich der Gemeinde Gnewikow/Seehof

-          Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - Gestaltung von Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche

 

§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4)   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützen (§ 2).

(2)   Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung des Antrages kann ohne Gründe durch den Vorstand erfolgen.

(3)   Die Mitgliedschaft endet:

-          durch freiwilligen Austritt. Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist ohne Wahrung einer Kündigungs­frist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

-          mit dem Tode oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

-          durch Ausschluss aus dem Verein.

Wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins gehandelt hat oder trotz Mahnung mit der Beitragszahlung für zwei Jahre im Rückstand ist, so kann es durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Ein­schreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbescheid.

(4)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

(1)   Als Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks dienen Beiträge und sonstige Zuwendungen.

(2)   Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird durch die Mit­gliederver­sammlung festgesetzt.

(3)   Zuwendungen können unabhängig von einer Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe, auch als Sachwerte bzw. Leistungen entrichtet werden.

(4)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(3)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder verlangt wird.

(4)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages­ordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels). Das Einladungs­schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5)   Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Wird ein Antrag erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt, so entscheiden die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit darüber, ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird.

(6)   Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss­fassung vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehö­ren und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederver­sammlung entscheidet über alle Aufgaben des Vereins, sofern bestimmte Aufgaben gemäß Satzung nicht anderen Vereins­organen übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über

a)     Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

b)     Wahl und Entlastung des Vorstandes

c)      Wahl der Kassenprüfer

d)     Ernennung der Ehrenmitglieder

e)     Änderungen der Satzung

f)       Auflösung des Vereins

(7)   Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vereinsmit­glieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht über­tragbar. Sollte eine Beschlussfähigkeit mangels der erforderlichen Anwesenheit nicht bestehen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig. Bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(8)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassen­wart und zwei Beisitzern.

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.

Zu tätigende Rechtsgeschäfte deren Wert 1000,00 € übersteigen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren ge­wählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes ein Nachfolger gewählt.

(4)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere für die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzen im Sinne der Satzung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung zu sorgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5)   Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.

Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 der amtierenden Vorstands­mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden

(6)   Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1)   Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereins­mitglieder er­forder­lich. Über Änderungen der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung nur abge­stimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mit­gliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsän­derungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 11 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederver­sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann durch die beschluss­fähige Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn er in der Einladung rechtzeitig angekündigt wurde.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe­günstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins für die Kirchengemeinde Gnewikow zweckgebunden zum Erhalt der Kirche in Gnewikow zu verwenden.

 

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25.04.2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 


Mitgliedsbeiträge jeweils bis zum 1. Mai

 

Sparkasse OPR

Kontoinhaber: Interessengemeinschaft zu Gnewikow e.V.

Kontonummer: 1740005739

BLZ: 16050202

Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag für 2013

 


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